Allgemeine Geschäfstbedingungen

Lieferungs- und Leistungsbedingungen

 

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Liefer- und Leistungsbedingungen finden Anwendung auf Werkund Kaufverträge sowie Dienstleistungen. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Käufer, Besteller und
Auftraggeber.

1. Vertragsabschluss

1.1 Der Kauf-, Liefer- und Leistungsvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Diese hat schriftlich oder nach den Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes (Ziff. 8) zu erfolgen.

1.2 Abweichende Bestimmungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in der Form der Ziff. 1.1 bestätigt werden.

2. Preise

2.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt durch Auftragsbestätigung gemäß Ziff.1 unter dem Vorbehalt, dass die der Bestätigung zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben.

2.2 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.3 Wünscht der Kunde nach erfolgter Auftragsbestätigung Veränderungen der vereinbarten Leistung, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.3. Lieferung

3.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Er trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

3.2 Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der Kunde auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Frankolieferung ist die Frachtzahlung als eine für den Kunden gemachte Auslage zu betrachten.

4. Lieferzeit

4.1 Die vereinbarte Lieferzeit wird verbindlich, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

4.2 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, tritt Verzug ein. Unsere Haftung für einen nachgewiesenen Schaden infolge Lieferverzug ist der Höhe nach bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf den Netto-Rechnungswert (ohne Mwst., Fracht- und Verpackungskosten) der Leistung/Teilleistung, mit der wir in Verzug geraten sind.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn wir an der fristgerechten Erfüllung unserer Leistung durch nicht voraussehbare Umstände gehindert sind, die trotz der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten und nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn unter denselben Voraussetzungen der Hinderungsgrund bei einem Zulieferer eingetreten ist. Solche Gründe sind insbesondere Produktionsausfälle, Verzögerungen in der Anlieferung von Bauteilen und Rohmaterial, Streik und Aussperrung. Wir haften in diesen Fällen dem Kunden gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen von Ziff. 4.2.

4.4 Wird die Leistung/Lieferung unmöglich, werden wir den Kunden darüber unverzüglich unterrichten und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten. Sodann sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Haftung ist beschränkt gemäß Ziff. 4.3 in Verbindung mit Ziff. 4.2. Werden wir von Zulieferanten nicht in dem Maße beliefert, dass wir rechtzeitigund/oder vollständig unseren Lieferverpflichtungen nachkommen können, sind wir berechtigt, unsere Lieferungs-/Leistungspflicht anzupassen und Teillieferungen vorzunehmen, wenn und soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

5. Haftung

Für Mängel haften wir wie folgt:

5.1 Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Der Kunde muss die Feststellung solcher Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitteilen. Haftungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.2 Der Kunde hat die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht, seinerseits Vertragspflichten nicht zu erfüllen, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen - es sei denn, daß die Berechtigung der Mängelrüge ohne Einschränkung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

5.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Kunde eine mögliche und ihm zumutbare Nachbesserung endgültig, sind wir von jeder Mängelhaftung befreit. Wird eine vom Kunden zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unmöglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

5.4 Eine Haftung besteht nicht für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind.

5.5 Unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte an unserer Lieferung/Leistung entbinden uns von derHaftung für daraus entstehende Folgen. Kosten, die dem Kunden infolge Behebung von Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn der Drittbehebung vorher von uns zugestimmt worden ist oder diese aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Abwendung weiteren Schadens unaufschiebbar war. Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn die Nachbesserung zu einer Beseitigung des Mangels geführt hat. Macht der Kunde Schadensersatzansprüche geltend, die nicht Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder den Verlust des Lebens beinhalten, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, daß wir schuldhaft typisesentliche Vertragspflichten verletzen.

5.6 Im Falle der Weiterveräußerung unserer Leistung insgesamt oder teilweise ist der Kunde verpflichtet, mit seinem Abnehmer Gewährleistungsbedingungen gleichen Inhalts, soweit gesetzlich zulässig, zu vereinbaren. Wird dies unterlassen, hat der Kunde uns im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte entsprechend freizustellen.

5.7 Garantieerklärungen werden gegenüber dem Kunden nicht abgegeben. Die gesetzliche Haftung gegenüber dem Endverbraucher bleibt unberührt.

5.8 Erhält der Kunde eine fehlerhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

6. Sonstige Haftung

6.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. V. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Hiervon erfasst sind Ansprüche aus Vertrag und Delikt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

6.2 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies in rechtlich zulässigem Umfang auch im Hinblick auf die Haftung unserer Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns an der gelieferten Ware das Eigentum vor. Der Kunde ist befugt, über die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Desweiteren wird vereinbart:

7.1 Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Kunden erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns und aus ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns.

7.2 Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn tritt der Kunde, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks, zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Absatz 1 von jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziff. 7.1 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Berechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.

7.3 Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einbeziehen. Sicherungsübereignungen, Ver-pfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen; dies gilt auch bei Exportgeschäften. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Kunde uns auf unser Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Sie dies ausdrücklich schriftlich erklären.

7.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl selbst freigeben oder deren Freigabe bewirken.

8. Aufklärung gemäß Fernabsatzgesetz

Gemäß gesetzlicher Verpflichtung nach dem Fernabsatzgesetz zur Aufklärung bei Geschäften, die ausschließlich durch die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen, wird folgendes festgehalten:

8.1 Bei dem unter der Internetadresse www.pronexon.de bezeichneten Angebot handelt es sich um ein solches unserer Firma (pronexon GmbH,
Geschäftsführer: Dipl.-Ing.(FH) Stephan Beck, Am Heilbrunnen 115, 72766
Reutlingen, Tel.: 07121/433019-10 + Fax: 07121/433019-50).

8.2 Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Nach Absendung der Bestellung bzw. des Auftrags durch Klick auf die entsprechende Schaltfläche (= "Bestellung jetzt absenden" bzw. sinngemäße Formulierung) erhält der Kunde umgehend eine e-mail, welche die Bestellung wiedergibt. Mit Erhalt dieser Bestätigung wird die Bestellung des Kunden wirksam, spätestens jedoch mit Erhalt der Lieferung.

8.3 Die für die Abwicklung des Auftrags erforderlichen Daten werden unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und vertraulich behandelt. Wir behalten uns jedoch vor, Daten zum Zweck der Kreditprüfung anderen Unternehmen sowie Auskunfteien zu erteilen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsverfahren Erfüllungsort ist Reutlingen.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitfälle ist der Geschäftssitz der pronexon GmbH. Wir sind jedoch nach unserer Wahl als Kläger auch berechtigt, die Klage an dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Gericht zu erheben. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg das Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer Reutlingen anzurufen nach Maßgabe der jeweils gültigen Schiedsordnung.

10. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte seiner Bedingungen im übrigen verbindlich. Die Vertragspartner werden unwirksame Regelungen unverzüglich durch eine neue Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ausschließlich maßgebend ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.

 

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